Arzneimittelbeschaffung - Inhalte für eine Leistungsbeschreibung
Justizvollzugskrankenhaus NRW - Arzneimittelbeschaffung (2025)
LeistungsbeschreibungStandardverfahrensarten Arzneimittelbeschaffung - Tabellen (2025)
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Inhalt
Einleitung
Die wichtigsten Vertragsmodelle im Vergleich
- Auftragsgegenstand
- Mögliche Elemente einer Leistungsbeschreibung
2.1 Weitere mögliche Elemente der Leistungsbeschreibung - Wertungskriterien
3.1 Fachliche Wertungskriterien
3.2 Nichtfachliche Wertungskriterien - Größte Unterschiede bei den durchgeführten Vergaben
- Best Practices
Einleitung
Die Beschaffung von Arzneimitteln betrifft insbesondere öffentliche Träger wie Krankenkassen, Kliniken, verschiedene Ministerien (inkl. Justiz und Verteidigung), zentrale und dezentrale Beschaffungsstellen sowie in Ausnahmefällen Pandemiebekämpfung und den militärischen Sanitätsdienst.
Aus vergaberechtlicher Sicht handelt es sich um eine Lieferleistung. Neben den einschlägigen juristischen Vorgaben finden spezifische Regelungen aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) Anwendung, wie Rabattverträge (§ 130a Abs 8 SGB V) oder das Open-House-Verfahren.
Öffentliche Träger müssen beim Abschluss von Rabattverträgen i. d. R. das EU-Vergaberecht beachten. Die gesetzliche Grundlage (§ 130a SGB V) von Rabattverträgen zielt auf Wirtschaftlichkeit ab, wodurch i. d. R. europaweite Ausschreibungen und konkurrierende Vergabeverfahren notwendig werden.
Die vertraglichen Grundlagen werden i. d. R. in längerfristigen Rahmenvereinbarungen über 2 bis 4 Jahre festgehalten. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Bedarf erneut überprüft und ggf. erneut ausgeschrieben.
Meist ist der Preis das ausschlaggebende Kriterium, nur in Ausnahmefällen fließen weitere wirtschaftliche oder technische Aspekte in die Entscheidung ein. Für besonders versorgungskritische Arzneimittel, wie z. B. Antibiotika, gilt inzwischen ein Mehrpartnermodell, um die Lieferfähigkeit abzusichern.
Dieser Beitrag skizziert die gängigsten Verfahrensarten der Arzneimittelbeschaffung und beschreibt, wie diese üblicherweise gehandhabt werden.
Einen Überblick über die Verfahren und wann diese bei der Beschaffung von Lieferleistungen bzgl. Arzneimitteln zum Einsatz kommen können, erhalten Sie in der PDF-Datei "Standardverfahrensarten" im Anhang.
Die wichtigsten Vertragsmodelle im Vergleich
Rabattverträge stellen das zentrale Instrument der Arzneimittelbeschaffung dar, wobei Versorgungssicherheit und Kosteneffizienz im Vordergrund stehen. Neben dem exklusiven Rabattvertrag mit nur einem Hersteller hat sich der nicht-exklusive Rabattvertrag in mehreren Varianten durchgesetzt.
- Open-House-Verträge sind eine Sonderform des nicht-exklusiven Rabattvertrags, wobei jeder Hersteller dem Vertrag jederzeit ohne ein Ausschreibungsverfahren beitreten kann. Vertragsbedingungen und Preise gibt die Krankenkasse vor. Diese sind für alle Teilnehmer identisch.
Mehr zum Thema Open-House-Verträge können Sie auch im cosinex-Blog nachlesen. - Mehrpartnerverträge: Im Zuge einer formalen Ausschreibung wählt die Krankenkasse mehrere Anbieter aus, mit denen sie parallel einen Rabattvertrag abschließt, um so die Versorgungssicherheit zu erhöhen.
- Beim Mini-Wettbewerb konkurrieren mehrere zuvor ausgewählte Arzneimittelhersteller mit bestehender Rahmenvereinbarung um den Zuschlag für eine konkrete Lieferung eines Medikaments. Dieses Instrument wird von Einkaufsgemeinschaften für Krankenhäuser eingesetzt und ist beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen verpflichtend.
Die zentrale Steuerung des Vergabeverfahrens, etwa durch Einkaufsgemeinschaften, sowie die Nutzung digitaler Plattformen und eine gemeinsame Infrastruktur zielen auf Synergieeffekte für eine effizientere, sichere und bessere Versorgung ab.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragsgegenstand ist grundsätzlich die Lieferung zuvor definierter Arzneimittel (i. d. R. nach Wirkstoff und Produktgruppe (INN/ATC-Klasse), etwa der Wirkstoff Salbutamol (R03) bei obstruktiven Atemwegserkrankungen, sowie Stärke, Darreichungsform und Packungsgröße) an festgelegte Abnahmestellen inkl. Liefer-, Lager- und Rückrufprozessen.
Bei Rahmenvereinbarungen empfiehlt sich eine Aufteilung in Lose (z. B. nach Wirkstoff- und Therapieklassen) zur Förderung der KMU-Teilnahme. Abweichungen von der Losbildung sind zu begründen. Zweck und Umfang der Beschaffung müssen eindeutig, erschöpfend und widerspruchsfrei beschrieben
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